Schnelle Unterzeichnung von AÜ-Verträgen mit eSigning (QES)

eSigning

Ein Maximum an Flexibilität, kurzfristige Personalbesetzungen und das alles AÜG-Reform gerecht? Mit eSigning der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) schließen Sie in wenigen Minuten rechtsgültige AÜ-Verträge.

Die Zeiten von Kurierfahrten, Portokosten und Papierbergen sind vorbei. Durch eSigning (QES) entstehen rechtsgültige Arbeitnehmerüberlassungsverträge in digitaler Form. Der Prozess dahinter ist kinderleicht: Beide Partner bekommen ein Kartenlesegerät mit Zahlenfeld und personalisierte Karten. Der Lieferant unterschreibt den AÜ-Vertrag elektronisch, das geht ganz einfach: Signaturkarte in das Lesegerät und persönlichen Pin eingeben, das war es schon. Er kann jetzt das unterschriebene Dokument an den Kunden weiterschicken, der dieses gegenzeichnet, was genauso einfach ist.

Neben einer Implementierung in klassischen Zeitarbeitslösungen wie HR4YOU-eTemp kommt die qualifizierte elektronische Signatur auch in den Vendor Management Systemen (HR4YOU-VMS) zum Einsatz. Hier generiert der MSP (Managed Service Provider) den AÜ-Vertrag im Auftrag und sendet ihn an den Lieferanten, der diesen signiert. Nach erfolgreicher Signatur nimmt das HR4YOU-VMS das signierte und geprüfte AÜV-PDF entgegen und informiert den Entleihbetrieb bzw. Kunden. Die HR4YOU-Softwarelösung stellt sowohl dem Kunden als auch dem Lieferanten den beidseitig signierten Vertrag zur Verfügung, eine weitere Software wird hierzu nicht benötigt. Auch eine Stapelverarbeitung (mehrere Verträge mit einer PIN-Eingabe) ist möglich.

Als Kooperationspartner bei der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) setzt HR4YOU dabei auf die Lösung von intarsys, einem führenden Hersteller qualitativ hochwertiger und technologisch führender Komponenten zur Erzeugung und Prüfung von elektronischen Signaturen, Siegeln und Zeitstempeln, zur elektronischen Identifizierung, zur Dokumentenprüfung und -konvertierung in PDF/A sowie zur beweissicheren Langzeitarchivierung von digitalen Dokumenten.

Doch warum ist es nicht möglich einfach eine signierte E-Mail oder ein Fax an den Kunden zu schicken? Der Gesetzgeber verlangt zwingend vor Einsatzbeginn einen schriftlich geschlossenen AÜ-Vertrag, der in der Schriftform gemäß §126 BGB geschlossen werden muss. Hier gilt neben dem klassischen und zeitaufwendigen Verfahren, den Vertrag via Kurier oder Post zu schicken, ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur (QES) als rechtsgültig.